Art. 7 der Pauschalreiserichtlinie sieht vor, dass Reisebürokunden im Fall der Zahlungsunfähigkeit oder des Konkurses des Reisebürounternehmens die von ihnen bereits bezahlten Beträge rückerstattet bekommen und ihre Rückreise sichergestellt ist. Dementsprechend bestimmt die Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), dass die Veranstaltung von Pauschalreisen nur zulässig ist, wenn der betreffende Reiseveranstalter in ein beim Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit geführtes Veranstalterverzeichnis eingetragen ist. Der Eintragung geht eine genaue Prüfung der Insolvenzabsicherung durch das Ministerium voraus.
Die Eintragung in das Veranstalterverzeichnis gibt somit dem Reisebürokunden Sicherheit, daß er bei Zahlungsunfähigkeit des Reiseveranstalters sein Geld zurückbekommt bzw. von seinem Urlaubsort zuverlässig zurückbefördert wird.